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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Werk- und Dienstleistungen im Bereich Betonbohren, Betonschneiden, Kernbohrungen, Wandsäge-arbeiten sowie verwandte Tätigkeiten, die zwischen der SG TEAM GmbH, (nachfolgend „Auftrag-nehmer“) und ihren Auftraggebern geschlossen werden.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zuge-stimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Nur gegenüber Unternehmern: Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann im Einzelfall schriftlich die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der jeweils aktuellen Fassung vereinbart werden. Ohne eine solche ausdrückliche Verein-barung gilt ausschließlich BGB-Werkvertragsrecht.
(5) Ergänzend gilt das Regelwerk des Fachverbandes Betonbohren und -sägen Deutschland e. V. „für die Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung von Betonbohren, Betonschneiden, Spalten und Pressen“ (nachfolgend „FBS-Regelwerk“) in seiner jeweils aktuellen Fassung, insbe-sondere für die Leistungsbeschreibung, Ausführung, das Aufmaß und die Abrechnung der vertragsgegenständlichen Werkleistungen. Für das Vertragsverhältnis gelten – in dieser Reihenfolge – die individuellen vertraglichen Abreden der Parteien, diese AGB, das FBS-Regelwerk in der aktuellen Fassung, die VOB/B in der aktuellen Fassung (nur im Verkehr mit Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind) sowie das BGB.
(6) Ist eine Klausel dieser AGB oder eine in Bezug genommene Regelung des FBS-Regelwerks unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen; die Parteien sind verpflichtet, eine der unwirksamen Regelung nach ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung zu vereinbaren.
2. Vertragsschluss, Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, seiner-seits ein verbindliches Angebot abzugeben.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande.
(3) Angaben in Angeboten (z. B. Mengen, Bohrtiefen, Zeitaufwand) beruhen auf den vom Auftrag-geber mitgeteilten Informationen und örtlichen Gegebenheiten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab (z. B. abweichende Bewehrung, Materialbeschaffenheit, Wandstärke), ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis und die Ausführungszeit entsprechend dem Mehraufwand anzupassen; er wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
(4) Zusätzliche oder geänderte Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers werden gesondert ver-gütet, soweit sie nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst waren.
(5) Massenänderungen: Weicht die tatsächlich ausgeführte Menge (z. B. Bohrstrecke, Schnittfläche) von der dem Angebot zugrunde gelegten Menge um mehr als 20 % nach unten ab, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, die vereinbarten Einheitspreise angemessen anzupassen. Bei Pauschalpreis-vereinbarungen berechtigt eine Mengenmehrung von mehr als 10 % gegenüber der ursprünglichen Kalkulation den Auftragnehmer zu einer Nachforderung auf Grundlage der der Pauschale zugrunde liegenden Einheitspreise.
3. Leistungsumfang
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Angebot.
(2) Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten (u. a. Kernbohrungen, Trennschnitte, Fugen-schnitte, Wandsägearbeiten) nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken, insbesondere dem FBS-Regelwerk, durch.
(3) Die Wahl des Verfahrens, des Arbeitsablaufs sowie der eingesetzten Geräte und Maschi-nen obliegt dem Auftragnehmer, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. der Auftraggeber hier-zu nichts vorgibt (vgl. Abschnitt 2.1 FBS-Regelwerk).
(4) Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: statische Berechnungen, Standsicher-heitsnachweise, Abdichtungsarbeiten nach Durchbruch, Entsorgung von Bohrgut/Schnittresten über das übliche Maß hinaus, sowie die Beseitigung von Schäden an nicht angezeigten Leitungen, Kabeln oder Bewehrungen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (bauseitige Leistungen)
(1) Der Auftraggeber ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer vor Beginn der Ar-beiten vollständige und aktuelle Bestandsunterlagen (z. B. Bewehrungspläne, Statik, Leitungs- und Kabelpläne für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Daten- und Kommunikationsleitungen) zur Verfügung zu stellen bzw. die betroffenen Bauteile durch geeignete Fachfirmen auf verdeckte Leitungen und Installationen untersuchen zu lassen und dem Auftragnehmer das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung der Medien und Leitungsfreiheit im Bereich der aus-zuführenden Arbeiten (vor, hinter, neben, über, unter und innerhalb der zu bearbeitenden Bauteile) sowie die Deaktivierung von Rauchmeldern, Brandmeldesystemen und Alarmanlagen im Arbeits-bereich.
(2) Unabhängig von der Bereitstellung der Bestandsunterlagen nach Absatz 1 hat der Auftraggeber in Decken, Wänden und sonstigen zu bearbeitenden Bauteilen liegende Installationen (z. B. Strom-, Wasser-, Gas-, Heizungs- und Datenleitungen) unmittelbar am Bauteil deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen sowie die vorgesehenen Bohrpunkte unter Angabe des Bohrdurchmessers bzw. die Sägeschnittlinien vor Ort sichtbar anzuzeichnen. Erfolgt keine solche Kennzeichnung vor Ort, sind Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung nicht gekennzeichneter Installationen ausgeschlos-sen, soweit den Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
(3) Der Auftraggeber hat, soweit nicht abweichend vereinbart, insbesondere folgende weitere
Leistungen bauseits zu erbringen (vgl. Abschnitt 4.1 FBS-Regelwerk):
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Bereitstellung von Strom und Wasser in ausreichender Menge mit allgemein üblichen Anschlüssen bis zu 50 m Verlegelänge zwischen Anschluss- und Verwendungsstelle. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind hierbei mindestens bereitzustellen: Wasserdruck von mindestens 1 bar an der Arbeitsstelle sowie elektrische Energie mit 220 V/16 A (Bohrarbeiten bis Ø 40 mm) bzw. 380 V/25 A (Bohrarbeiten ab Ø 40 mm) und 380 V/35 A (Wandsägearbeiten) bzw. 380 V/63 A (Fugenschneider). Steht die erforderliche elektrische Energie nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein eigenes Stromaggregat einzusetzen; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber als besondere Leistung gemäß Ziffer 5.;
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Klärung der statischen Gegebenheiten, ggf. Beauftragung eines Statikers sowie Sicherungsund Abfangmaßnahmen an verbleibenden oder angrenzenden Bauteilen;
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Einholung erforderlicher Genehmigungen einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Kosten (z. B. Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraums);
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Einmessen und Anzeichnen der Bohrachsen, Sägeschnitte und Abbruchkanten bzw. Abbruch-bereiche;
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Herstellung von Baufreiheit in allen Arbeits-, Förder-, Transport- und Lagerbereichen;
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Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Absperrungen, Absturzsicherungen und Abdeckungen hergestellter Öffnungen bzw. Absturzkanten;
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Vorhaltung und Aufbau von Arbeitsgerüsten bei Arbeitshöhen über 2,50 m;
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Bereitstellung eines Schadstoffkatasters, sofern relevant;
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Transport und Entsorgung des Abbruchguts, sofern nicht gesondert anders vereinbart.
(4) Die gesetzliche Verantwortung als Abfallerzeuger für anfallende Abfälle (z. B. Bohr- und Schneidschlämme) verbleibt beim Auftraggeber, auch wenn er die Entsorgung an sachkundige Dritte überträgt.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer ungehinderten Zugang zur Arbeitsstelle hat und ausreichend Platz für Geräte vorhanden ist, sofern nicht anders vereinbart.
(6) Kommt der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Nachholung auszusetzen. Hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) trägt der Auftraggeber als besondere, gesondert zu vergütende Leistung gemäß Ziffer 5 dieser AGB. Ziffer 10
dieser AGB (Haftung) bleibt hiervon unberührt.
5. Nebenleistungen und besondere (zusätzlich zu vergütende) Leistungen
(1) Im vereinbarten Preis sind die üblichen Nebenleistungen enthalten, soweit sie nach Art und Umfang der Leistung zu erwarten sind, insbesondere: Erstellen der für die eigene Leistungs-erbringung erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsanweisungen; Heranbringen von Strom und Wasser bis 50 m Verlegelänge; Umsetzen von Maschinen, Werkzeugen und Geräten bis 30 m horizontal; Vorhalten, Auf- und Abbau von Arbeitsgerüsten bis 2,50 m Arbeitshöhe; Erstellen von Leistungsnachweisen und Aufmaßen; Fördern anfallender Bohrkerne bis Ø 300 mm bzw. 25 kg Einzelgewicht bis 30 m horizontal; Regelbefestigung mit gängigen Spreizdübeln (verbleiben im Bauteil); Stahlschnitte bis 2,0 cm²
Einzelschnittfläche.
(2) Alle darüberhinausgehenden Leistungen sind „Besondere Leistungen“ und werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für: zusätzliche An-/Abfahrten und Baustelleneinrichtung; Herstellen von Förder- und Transportwegen; Schutzmaßnahmen für Dritte oder angrenzende Ober-flächen/Einbauten; Maßnahmen zur Lärmreduzierung; Ausführung außerhalb der Regelarbeitszeit; Aufwand für Strom-/Wasserverbrauch; Absaugen oberflächig anfallenden Spülwassers unter rohbauähnlichen Bedingungen; Be- und Entlüften von Arbeitsbereichen; Sichern/Untersteifen von Bauteilen und Bohrkernen; Fördern von Bohrkernen mit einem Durchmesser über 300 mm, einem Einzelgewicht über 25 kg oder über eine Wegstrecke von mehr als 30 m horizontal bzw. nicht ebenflächig (z. B. über Treppen oder zwischen Stockwerken); Trockenbohr- bzw. Trocken-schnittverfahren; Schrägbohrungen/-schnitte; Überkopfarbeiten; Wartezeiten und Stillstandszeiten, die der Auftraggeber oder die Baustelle verursacht; das Entfernen von Dübeln nach Abschluss der Arbeiten sowie Verschließen der Dübellöcher; Baureinigung über den Zustand „besenrein“ hinaus; sowie Leistungen, die nach Ziffer 4 dieser AGB eigentlich bauseits zu erbringen wären, aber vom Auftragnehmer übernommen werden.
(3) Die Angebote und Preise des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die Arbeitsstelle ebenerdig sowie ohne größeren Aufwand erreichbar ist. Der Transport von Geräten, Maschinen und Werk-zeugen über mehrere Geschosse (z. B. über Treppen) oder über größere Entfernungen innerhalb der Baustelle, als in Ziffer 5 Abs. (1) vorgesehen, obliegt dem Auftraggeber (z. B. durch Bereitstellung von geeignetem Personal, Aufzug oder Kran). Übernimmt der Auftragnehmer diesen Transport auf Wunsch des Auftraggebers, erfolgt die Abrechnung als besondere Leistung nach Ziffer 5 Abs. (5).
(4) Sofern nicht bereits im Angebot ausgewiesen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung einer besonderen Leistung über den voraussichtlichen Mehraufwand.
(5) Nicht im Angebot veranschlagte, zusätzlich beauftragte oder aufgrund der Umstände vor Ort erforderlich werdende Arbeiten werden, sofern hierüber keine gesonderte Preisvereinbarung ge-troffen wird, nach Aufwand auf Stundenlohnbasis zu den jeweils gültigen Stunden-verrechnungssätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Etwaige Auslösung sowie Fahrtauslagen werden hierbei nur berechnet, soweit sie über die nach Ziffer 6 Abs. (2) bereits durch die Baustelleneinrichtungspauschale abgegoltene An- und Abfahrt hinausgehen. Zusätzlich benötigtes Material wird zu den zum Zeitpunkt der Verwendung gültigen Preisen des Auftragnehmers berechnet.
(6) Für die Ausführung von Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Regelarbeitszeit werktags 7:00 bis 18:00 Uhr) fallen, sofern nicht abweichend vereinbart, folgende Zuschläge auf die vereinbarten Preise an; die Sätze orientieren sich an den Lohnzuschlägen des Rahmentarifvertrags für das Abbruch- und Abwrackgewerbe (Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e. V., Deutscher Abbruchverband e. V. und IG BAU):
-
Nachtarbeit (20:00 – 6:00 Uhr): 20 %
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Samstag: 15 %
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Sonn- und gesetzliche Feiertage: 55 %
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Sonn- oder Feiertagsarbeit zur Nachtzeit: 65 %
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Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage, 1. Mai und Neujahr: 105 %
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Vorgenannte Feiertage zur Nachtzeit: 115 %
(7) Die erforderliche behördliche Genehmigung für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (z. B. Lärmschutzausnahmegenehmigung) hat der Auftraggeber einzuholen. Das Risiko einer fehlenden Genehmigung trägt ausschließlich der Auftraggeber.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Für das Einrichten und Räumen der Baustelle (u. a. Auf- und Abbau der Geräte) berechnet der Auftragnehmer eine Pauschale je Einsatz bzw. Bauabschnitt, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers richtet. In dieser Pauschale sind An- und Abfahrt im Umkreis von 40 km um den Betriebssitz des Auftragnehmers enthalten. Bei einer größeren Entfernung erstellt der Auftragnehmer hierfür ein individuelles Angebot. Voraussetzung für die Pauschale ist eine ebenerdige Einrichtung der Baustelle bzw. ein ebenerdiger Zugang zur Arbeitsstelle; für davon abweichende Zugangsverhältnisse (z. B. mehrere Geschosse, größere Entfernungen innerhalb der Baustelle) gilt Ziffer 5 dieser AGB.
(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung zur Zahlung fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei umfangreicheren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlags-zahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistung zu verlangen; dies wird im Einzelfall geson-dert vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
(5) Nur gegenüber Unternehmern: Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugs-zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltend-machung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf dem-selben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Das Aufmaß und die Abrechnung der Leistungen (z. B. Bohrstrecken, Schnittflächen, Mindest-abrechnungslängen, Übermessung von Hohlräumen und Dämmschichten, Stahlschnitte) erfolgen, soweit nicht abweichend vereinbart, nach den Aufmaßregeln und Abrechnungseinheiten gemäß Abschnitt 5 des FBS-Regelwerks.
7. Ausführungszeiten, Termine
(1) Angegebene Ausführungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet, unverbindliche Richtwerte.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, behördlichen Anordnungen, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers (Ziffer 4) oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.
8. Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht mit Abnahme der Leistung auf den Auftraggeber über. Nimmt der Auftraggeber eine mangelfreie Leistung nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, steht dies der Abnahme gleich.
(2) Bei Werklieferungsverträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang (§§ 644, 650 BGB)
9. Mängelrechte, Gewährleistung
(1) Für Mängel der Leistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertrags-rechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Nur gegenüber Unternehmern: Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Abnahme nicht erkennbar.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken sowie bei Arbeiten, deren Erfolg in der Veränderung einer Sache besteht (z. B. Kernbohrungen, Schnitte in Bauteilen), gegenüber Unternehmern 4 Jahre ab Abnahme; gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Frist von 5 Jahren.
(4) Mängel, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, auf nicht mitgeteilten verdeckten Leitungen, Kabeln oder Bewehrungen, auf ungeeignetem Bauuntergrund oder auf nachträglichen Eingriffen Dritter beruhen, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer.
(5) Eine Ausführung, die innerhalb der in Abschnitt 6 des FBS-Regelwerks festgelegten Toleranzen für die jeweils eingesetzte Bohr- oder Sägetechnik liegt (z. B. Durchmesser-, Richtungs- und Tiefentoleranzen, zulässige Abplatzungen), entspricht dem allgemein anerkannten Stand der Technik und begründet keinen Mangel der Werkleistung.
10. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(4) Für Schäden an Leitungen, Kabeln, Rohren, Bewehrungen oder sonstigen im Bauteil verborgenen Installationen, die dem Auftragnehmer trotz Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar waren und über deren Vorhandensein und Lage der Auftraggeber nicht oder nicht zutreffend informiert hat (vgl. Ziffer 4), haftet der Auftragnehmer nicht.
(5) Nur gegenüber Unternehmern: Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber den Abschluss einer angemessenen Bauleistungs- bzw. Haftpflichtversicherung für das jeweilige Bauvorhaben. Der Auftragnehmer unterhält für sein eigenes Tätigwerden eine Betriebshaftpflichtversicherung.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Material oder Bauteile liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
12. Kündigung, Rücktritt
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe-rührt.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).
13. Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter www.sgteam-betonbearbeitung.de.
14. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Gerichtsstand Hannover).
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: [03/2026]
SG TEAM GmbH · Kopernikusstr. 14, 30167 Hannover · Geschäftsführer: Vasil Shapkarov · Amtsgericht Hannover, HRB 230313
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